II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Arbeitgeber und Betriebsrat streiten über die Aushändigung von Entgeltlisten an den Betriebsrat.

Nach dem Inkrafttreten des Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) hatte die Arbeitgeberin, ein Telekommunikationsunternehmen mit etwa 4.000 Beschäftigten und einem 27-köpfigen Betriebsrat, entschieden, von der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, Auskunftsverlangen der Beschäftigten selbst zu beantworten. Der Betriebsrat wurde von ihr regelmäßig über konkrete Auskunftsverlangen und deren Beantwortung unterrichtet. Außerdem gewährte sie ihm - entweder auf einem zur Verfügung gestellten Rechner im PDF-Format oder als Ausdruck - Einblick in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter.

Der Betriebsrat verlangte allerdings unter Berufung auf § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG die Aushändigung der Entgeltlisten an den Betriebsausschuss. In dem vom Betriebsrat eingeleiteten Beschlussverfahren verlangte dieser die Aushändigung der Entgeltlisten in elektronischer Form im Excel- oder Textformat (Dateiendung *.xls oder *.txt), hilfsweise die Aushändigung einer gedruckten Liste, die geeignet sein sollte, den Inhalt der Liste mittels Texterkennung (OCR) in ein elektronisches Format umzuwandeln.

Das Arbeitsgericht hatte die Anträge des Betriebsrats abgewiesen, das LAG seine Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgte er sein Begehr weiter.