Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Das BAG wies auch die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats zurück.
Es hielt zunächst fest, dass der gestellte Hauptantrag hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit zulässig sei. Er bedürfe jedoch der Auslegung. Der Betriebsrat begehre die Aushändigung der bei der Arbeitgeberin schon vorgehaltenen und ihm bislang im PDF-Format zur Einsichtnahme vorgelegten Entgeltlisten in einem anderen Format, nämlich elektronisch als Excel- oder Textdatei. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass er die Anfertigung neuer Listen begehrte. In dieser Auslegung sei der Antrag zulässig.
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