III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das BAG arbeitete in seiner Entscheidung heraus, dass der Arbeitnehmerbegriff in § 5 Abs. 2 EntgTranspG europarechtskonform auszulegen sei und danach auch Personen umfasse, die nach dem nationalen Begriffsverständnis keine Arbeitnehmer seien.

Die Begriffe "Arbeitnehmerin" und "Arbeitnehmer" in § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG seien unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit dem Arbeitnehmerbegriff der Richtlinie 2006/54/EG weit auszulegen, da es andernfalls an einer Umsetzung der Richtlinie zum Verbot der Diskriminierung beim Entgelt und zur entgeltbezogenen Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer fehle. Eine ausreichende Umsetzung der Richtlinie sei bislang weder im AGG noch ansonsten erfolgt. Erst das EntgTranspG enthalte Bestimmungen, die auf die Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 2006/54/EG zur Entgeltgleichheit gerichtet seien.