III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das ArbG Stuttgart hielt die fristlose Änderungskündigung für wirksam.

Den wichtigen Grund, also das dringende betriebliche Erfordernis zur Änderung der Arbeitsbedingungen sah das Arbeitsgericht in dem erheblichen Arbeitsausfall nach § 96 SGB III, der auch Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist. Im vorliegenden Fall seien demnach die sozialrechtliche und die arbeitsrechtliche Dimension verknüpft. Einerseits betreffe der erhebliche Arbeitsausfall sozialrechtliche Regelungen in Bezug auf das Kurzarbeitergeld, andererseits stelle das dringende betriebliche Erfordernis eine arbeitsrechtliche Voraussetzung im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Änderungskündigung dar. Wären aber die arbeitsrechtlichen Anforderungen an eine Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit zu hoch, würde der Zugang zu Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer versperrt. Dies würde wiederum dazu führen, dass der gesetzgeberische Zweck des Kurzarbeitergeldes - bei vorübergehendem Arbeitsausfall die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer zu ermöglichen und Entlassungen zu vermeiden - torpediert würde. Die wirtschaftlichen Folgen für Arbeitgeber würden sich auch zu Ungunsten der Arbeitnehmer auswirken.