IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Argumentation des ArbG Stuttgart überzeugt. Damit der Arbeitgeber die sozialgesetzlichen Möglichkeiten der Kurzarbeit tatsächlich nutzen kann, muss es ihm möglich sein - sofern alle übrigen Voraussetzungen vorliegen -, Kurzarbeit kurzfristig und zur Not auch gegen den Willen der Mitarbeiter einzuführen.

Ein Gespräch mit dem Arbeitnehmer zur einvernehmlichen Einführung von Kurzarbeit sollte natürlich stets die erste Wahl sein. Sollte danach eine Änderungskündigung erforderlich werden, sind die sorgfältige, hinreichend bestimmte Formulierung der Änderungskündigung und die Wahrung der Verhältnismäßigkeit ausschlaggebend. Für diese Gesichtspunkte bietet die Entscheidung des ArbG Stuttgart wertvolle Anhaltspunkte.

Letzte redaktionelle Änderung: 11.02.2021