III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das Amtsgericht hat auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin angeordnet, dass der monatlich zu gewährende Freibetrag im Monat April 2020 einmalig um 500 Euro erhöht wird. Die Entscheidung stützte das Gericht auf die Ausnahmevorschrift des § 765a ZPO. Die Pfändung der Coronaprämie stelle eine sittenwidrige Härte für die Schuldnerin dar und sei mit dem gesetzgeberischen Zweck dieser Sonderzahlung nicht zu vereinbaren. Der Pfandfreigabe stünden nach Auffassung des Gerichts auch keine überwiegenden Belange der Gläubigerin entgegen.