II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Im April 2020 beschloss die Bundesregierung, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern im Jahr 2020 für besondere und unverzichtbare Leistungen in der Coronakrise eine Sonderzahlung bis zu einem Betrag von 1.500 Euro gewähren können (§ 3 Abs. 11a EStG). Dieser Betrag bleibt steuer- und sozialversicherungsbeitragsfrei, wenn er zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Die rückwirkend ab 01.03.2020 geltende Regelung galt ursprünglich bis Ende 2020, wurde aber bis Ende März 2022 verlängert.

Der Schuldnerin, Mitarbeiterin eines Hygieneartikelherstellers, wurde von ihrem Arbeitgeber im Monat April 2020 eine in der Gehaltsabrechnung als "Coronasonderzahlung" ausgewiesene Prämie i.H.v. 500 Euro gewährt.

Da das Bankkonto der Schuldnerin bereits im August 2019 gepfändet worden war, konnte sie seitdem von dem als Pfändungsschutz geführten Konto lediglich den Pfändungsfreibetrag abheben. Der Rest wurde an die Gläubigerin ausgekehrt. Die Coronaprämie wurde, ebenso wie der Lohn der Schuldnerin, auf dieses Konto überwiesen. Da sie den Pfändungsfreibetrag gemeinsam mit dem Lohn überstieg, wurde sie gepfändet.