III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Zunächst stellte das LAG fest, dass die Schwerbehindertenvertretung beteiligtenfähig war. Der Streit­ge­gen­stand sei die Existenz der Schwerbehindertenvertretung an sich. In Fällen einer derartigen Doppelrelevanz sei es gerechtfertigt, von dem Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen auszugehen. Denn nur so könne eine rechtskraftfähige Entscheidung ergehen.

In der Sache selbst hatte die Beschwerde keinen Erfolg. Das LAG Köln bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Die Anzahl der schwerbehinderten und gleichgestellten Mitarbeiter sei nicht nur für die Wahl, sondern auch für die Existenz der Schwerbehindertenvertretung von Relevanz. Die Absenkung unter den Schwellenwert führe zur sofortigen Beendigung der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung. Eine ausdrückliche Regelung zum Schicksal der Schwerbehindertenvertretung bei Absenkung der Anzahl der relevanten Mitarbeiter unter den Schwellenwert von fünf enthalte das Gesetz zwar nicht. Hier sei aber der im BetrVG verankerte Grundsatz anwendbar, wonach die Amtszeit des Betriebsrats ende, wenn die Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer dauerhaft unter die Schwelle von fünf absinke. Dies ergebe sich aus der Auslegung der relevanten Normen im BetrVG und SGB IX.