III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das LAG Düsseldorf wies die Berufung des Klägers zurück. Sein Verhalten habe, auch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen In­ter­es­sen, die außerordentliche Kündigung gem. § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.