Das LAG Düsseldorf wies die Berufung des Klägers zurück. Sein Verhalten habe, auch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, die außerordentliche Kündigung gem. § 626 Abs. 1BGB gerechtfertigt.
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