III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das BAG stellte zunächst fest, dass der Arbeitnehmer nach § 109 GewO ein einfaches oder ein qualifiziertes Zeugnis verlangen könne. Das Zeugnis müsse aus der Sicht eines objektiven und damit unbefangenen Arbeitgebers mit Berufs- und Branchenkenntnissen betrachtet werden. Der Arbeitgeber habe die Formulierungshoheit - ihm stehe insoweit ein Beurteilungsspielraum zu.