II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien stritten über ein Arbeitszeugnis.

Die beklagte Arbeitgeberin hatte dem Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endzeugnis erteilt, in dem einzelne Kompetenzen erwähnt sowie mit einer Schulnote versehen wurden:

Fachkenntnisse allg.:

befriedigend

Entwicklung:

befriedigend

Sensoren-Techniken:

befriedigend

Verdrahtung/Vernetzung:

befriedigend

Programmierbare Steuerungen:

befriedigend

Sonstige Handwerkstätigkeiten:

befriedigend

Arbeits

-Qualität:

befriedigend

- Tempo:

gut

-Ökonomie:

befriedigend

- Bereitschaft:

gut

-Schutzvorgaben:

befriedigend

- Hygienevorgaben:

befriedigend

Erfüllung arbeitsrechtlicher Nebenpflichten:

befriedigend

Pünktlichkeit:

befriedigend

Sauberkeit im Arbeitsfeld:

befriedigend

Dokumentation:

befriedigend

Leistungsbeurteilung insgesamt:

befriedigend

Verhaltensbeurteilung

teambereit und gruppenorientiert,

befriedigend

- zu Gleichgestellten:

befriedigend

- zu Einzuweisenden

befriedigend

- zu Vorgesetzten:

- zu Vorgesetzten: höflich und zuvorkommend, sehr gut

sehr gut

Der Kläger verlangte u.a. eine Bewertung im Fließtext.