III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das LAG hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Ob der Kläger tatsächlich regelmäßig über die vertraglich vorgesehene Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich gearbeitet habe, könne jedenfalls bis zum Umfang von zehn Stunden pro Monat dahinstehen, weil die arbeitsvertragliche Regelung zur Pauschalvergütung der Überstunden in diesem Umfang wirksam gewesen sei.

Die Klausel sei nicht überraschend i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB. Von dieser Vorschrift seien lediglich Klauseln erfasst, die derart ungewöhnlich sind, dass der Arbeitnehmer subjektiv nicht mit ihnen zu rechnen brauche. Arbeitgeber verwenden aber häufig Klauseln in Arbeitsverträgen mit dem Ziel, eine pauschale Abgeltung von Überstunden zu erreichen. Die Regelung sei auch an der richtigen Stelle im Arbeitsvertrag unter der Überschrift "Vergütung" platziert. Die Klausel sei auch nicht intransparent i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie habe klar und verständlich angegeben, welcher Überstundenumfang pauschal mit der Grundvergütung abgegolten werden solle. Für den Kläger sei insofern erkennbar gewesen, wie viel er maximal arbeiten muss, um die vereinbarte Vergütung zu erhalten.