III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das LAG Hamm hat das Urteil auf die Berufung der Beklagten hin abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die Zusatzvereinbarung wirksam gekündigt. Dem Kläger stehe kein vertraglicher Anspruch zu, weiterhin im Wesentlichen von seiner Wohnung aus tätig zu werden.

Eine Teilkündigung, die nur einzelne Bestandteile des Arbeitsvertrags betreffe, sei zwar grundsätzlich unzulässig. Dies gelte aber dann nicht, wenn dem Kündigenden - wie hier - das Recht zur Teilkündigung ausdrücklich eingeräumt wurde. Die einseitige Änderung von Vertragsbedingungen erfolge dann nicht gegen den Willen des Vertragspartners.

Die Abrede über die Teilkündigungsmöglichkeit umgehe keinen zwingenden Kündigungsschutz. Das Kündigungsrecht betreffe nicht die im Synallagma stehenden Vertragspflichten, sondern lediglich die Erfüllungsmodalitäten. Abreden über den Ort der Arbeitsleistung seien zudem kündigungsrechtlich nicht besonders geschützt, sondern unterlägen ohnehin dem Direktionsrecht des Arbeitgebers.