Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Das
Stehe ein schwerwiegender Verdacht einer Pflichtverletzung im Raum, der objektiv betrachtet zum Verlust der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit des Arbeitnehmers führt, könne eine personenbedingte Verdachtskündigung gerechtfertigt sein. Der Verdacht müsse auf konkrete Tatsachen gestützt sein. Ferner müsse der Verdacht dringend, also mit großer Wahrscheinlichkeit zutreffend sein. Die den Verdacht begründenden Umstände dürften insofern nicht ebenfalls durch Umstände zu erklären sein, die eine Kündigung nicht rechtfertigen würden. Bloße Vermutungen seien nicht ausreichend.
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