II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Der Kläger war seit dem 01.07.2005 bei der Beklagten, zunächst als Assistent im Bearbeitungsservice in einem Jobcenter beschäftigt. Zum 01.03.2020 wechselte er zu einer anderen Dienststelle, wo er die Anträge von Bildungs- und Teilhabeleistungen unter der Leitung der Frau L. übernahm. Für die Arbeitszeit galt eine Dienstvereinbarung, in der ein Gleitzeitrahmen von Montag bis Freitag von 6:00 Uhr bis 19:00 Uhr festgelegt war. Die Erfassung der Arbeitszeit erfolgte durch die Arbeitnehmer selbst, mittels einer digitalen Dienstkarte. Mit dieser konnte die Anmeldung entweder online oder am Zeiterfassungsterminal im Dienstgebäude der Beklagten vorgenommen werden. Für die Anmeldung im Zeiterfassungssystem war unabhängig vom Anmeldeort die Eingabe der Personalnummer und eines Kennworts erforderlich.