OLG Hamm - Urteil vom 20.11.2006
8 U 217/05
Normen:
BGB § 611 ; BGB § 622 ; BGB § 626 ; GmbHG § 38 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; KSchG § 4 ;
Fundstellen:
GmbHR 2007, 442
OLGReport-Hamm 2007, 416
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 22.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 15/05

Im Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers vereinbarte Geltung des KSchG als Hindernis für Abberufung und daran gekoppelte ordentliche Kündigung?

OLG Hamm, Urteil vom 20.11.2006 - Aktenzeichen 8 U 217/05

DRsp Nr. 2007/7128

Im Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers vereinbarte Geltung des KSchG als Hindernis für Abberufung und daran "gekoppelte" ordentliche Kündigung?

Wird in dem Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes vereinbart, steht dies einer fristgemäßen ordentlichen Kündigung durch die Gesellschaft bei Beendigung der Organstellung nicht entgegen. Der Verlust des Geschäftsführeramtes stellt in dem Fall einen personenbedingten Kündigungsgrund i. S. d. § 1 II KSchG dar, ohne dass die Kündigung einer weitergehenden sozialen Rechtfertigung bedarf.

Normenkette:

BGB § 611 ; BGB § 622 ; BGB § 626 ; GmbHG § 38 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; KSchG § 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger war Geschäftsführer der beklagten GmbH. Zwischen den Parteien bestand ein "Geschäftsführerdienstvertrag" vom 9. 5. 2004, der in § 11 Abs. 2 die Kündigungsmöglichkeit beider Parteien mit einer Frist von 6 Monaten zum 30. 6. oder 31. 12. eines Kalenderjahres vorsah. Die Abberufung des Geschäftsführers sollte nach § 11 Abs. 3 zugleich als Kündigung durch die Gesellschaft zu dem gem. Abs. 2 nächstzulässigen Termin gelten. § 11 Abs. 8 sah vor, dass das Kündigungsschutzgesetz ab Beginn der Tätigkeit anwendbar war.