Der Kläger war Geschäftsführer der beklagten GmbH. Zwischen den Parteien bestand ein "Geschäftsführerdienstvertrag" vom 9. 5. 2004, der in § 11 Abs. 2 die Kündigungsmöglichkeit beider Parteien mit einer Frist von 6 Monaten zum 30. 6. oder 31. 12. eines Kalenderjahres vorsah. Die Abberufung des Geschäftsführers sollte nach § 11 Abs. 3 zugleich als Kündigung durch die Gesellschaft zu dem gem. Abs. 2 nächstzulässigen Termin gelten. § 11 Abs. 8 sah vor, dass das Kündigungsschutzgesetz ab Beginn der Tätigkeit anwendbar war.
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