LAG Thüringen - Urteil vom 25.04.2023
5 Sa 78/22
Normen:
RL 2000/78/EG Art. 5; AGG § 3; AGG § 15; SGB IX 84 Abs. 2; SGB IX § 168;
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, vom 01.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 333/20

Immaterieller Schadensersatz nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGGKausalzusammenhang zwischen Benachteiligung und DiskriminierungsgrundKeine Diskriminierung bei krankheitsbedingter Kündigung eines schwerbehinderten BeschäftigtenWirksame Kündigung bei unterlassenem betrieblichen Eingliederungsmanagement

LAG Thüringen, Urteil vom 25.04.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 78/22

DRsp Nr. 2023/9115

Immaterieller Schadensersatz nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG Kausalzusammenhang zwischen Benachteiligung und Diskriminierungsgrund Keine Diskriminierung bei krankheitsbedingter Kündigung eines schwerbehinderten Beschäftigten Wirksame Kündigung bei unterlassenem betrieblichen Eingliederungsmanagement

1. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG kann der Beschäftigte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Voraussetzung ist ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG. 2. Zwischen der benachteiligenden Handlung und einem in § 1 AGG genannten Grund muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dafür ist nicht erforderlich, dass der betreffende Grund i.S.v. § 1 AGG das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist. Ein Kausalzusammenhang ist bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen Grund i.S.v. § 1 AGG anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei bloße Mitursächlichkeit genügt.