1. Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors vom 09.03.2018 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 20.02.2018 -
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Der Kläger hatte Prozesskostenhilfe beantragt.
Ausweislich der von ihm vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist er geschieden und gewährt zwei mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden, nicht erwerbstätigen Kindern Unterhalt.
Ob die geschiedene Ehefrau des Klägers Einkommen erzielt, ist nicht bekannt.
Das Arbeitsgericht hat dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt.
Hiergegen hat der Bezirksrevisor Beschwerde eingelegt.
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