LAG Chemnitz - Beschluss vom 08.10.2018
4 Ta 105/18
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2b;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 20.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3985/17

Inanspruchnahme des Freibetrags für Kinder im Rahmen der Prozesskostenhilfe durch beide Elternteile

LAG Chemnitz, Beschluss vom 08.10.2018 - Aktenzeichen 4 Ta 105/18

DRsp Nr. 2018/17327

Inanspruchnahme des Freibetrags für Kinder im Rahmen der Prozesskostenhilfe durch beide Elternteile

Im Verfahren der Prozesskostenhilfe kann jeder Elternteil den Unterhaltsfreibetrag für Kinder nach § 115 I 3 Nr. 2 b ZPO in vollem Umfang in Anspruch nehmen.

1. Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors vom 09.03.2018 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 20.02.2018 - 3 Ca 3985/17 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2b;

Gründe:

I.

Der Kläger hatte Prozesskostenhilfe beantragt.

Ausweislich der von ihm vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist er geschieden und gewährt zwei mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden, nicht erwerbstätigen Kindern Unterhalt.

Ob die geschiedene Ehefrau des Klägers Einkommen erzielt, ist nicht bekannt.

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt.

Hiergegen hat der Bezirksrevisor Beschwerde eingelegt.