BVerwG - Beschluss vom 14.04.2015
2 B 16.14
Normen:
SG § 28 Abs. 7 S. 1; EltZSoldV § 4; STzV § 1 Abs. 3; SG § 13b Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2015, 676
NJW 2015, 10
NVwZ-RR 2015, 504
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 17.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 4 S 1783/12
VG Sigmaringen, vom 18.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 63/12

Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung statt einer Elternzeit surch eine Zeitsoldatin

BVerwG, Beschluss vom 14.04.2015 - Aktenzeichen 2 B 16.14

DRsp Nr. 2015/8056

Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung statt einer Elternzeit surch eine Zeitsoldatin

Eine Teilzeitbeschäftigung wird bereits dann "statt einer Elternzeit" in Anspruch genommen i.S.v. § 13b Abs. 3 Satz 5 SVG (mit der Folge eines ungekürzten Anspruchs auf Übergangsgebührnisse), wenn die Teilzeitbeschäftigung für einen Zeitraum beantragt und bewilligt wird, für den der Soldat oder die Soldatin (stattdessen) auch Anspruch auf die Gewährung von Elternzeit hat; einer dahingehenden ausdrücklichen Erklärung im Antrag oder Bescheid bedarf es nicht.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 3 498,66 € festgesetzt.

Normenkette:

SG § 28 Abs. 7 S. 1; EltZSoldV § 4; STzV § 1 Abs. 3; SG § 13b Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.