OLG Brandenburg - Urteil vom 14.06.2023
4 U 93/22
Normen:
BGB § 765 Abs. 1; BGB § 488 Abs. 1 S. 2; BGB a.F. § 312b; BGB § 280 Abs. 2; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; ZPO § 185; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 202 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 206; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2023, 2092
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 27.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 39/20

Inanspruchnahme eines Bürgen aus einer HöchstbetragsbürgschaftEintritt der Verjährung für Ansprüche aus einer BürgschaftZustellungsprobleme bei Verzug des Schuldners an unbekannte Adresse im AuslandInanspruchnahme des Bürgen nach gescheiterter Zustellung des Mahnbescheides an den HauptschuldnerÖffentliche Zustellung der Klage an den SchuldnerVerlängerung der Verjährungsfrist bezüglich einer Bürgschaft in AGB

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.06.2023 - Aktenzeichen 4 U 93/22

DRsp Nr. 2023/8374

Inanspruchnahme eines Bürgen aus einer Höchstbetragsbürgschaft Eintritt der Verjährung für Ansprüche aus einer Bürgschaft Zustellungsprobleme bei Verzug des Schuldners an unbekannte Adresse im Ausland Inanspruchnahme des Bürgen nach gescheiterter Zustellung des Mahnbescheides an den Hauptschuldner Öffentliche Zustellung der Klage an den Schuldner Verlängerung der Verjährungsfrist bezüglich einer Bürgschaft in AGB

Die Verlängerung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre bezüglich einer Bürgschaft in einem Formularvertrag ist nicht zwingend wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Insoweit ist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Die Verjährungsfrist bezüglich Ansprüchen aus einer Bürgschaft beginnt erst am Ende des Jahres, in dem dem Gläubiger nicht nur der Name, sondern auch die Anschrift des Bürgen bekannt geworden sind und damit die Erhebung einer Klage erfolgversprechend geworden ist.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 27.05.2022, Az. 5 O 39/20, abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 366.758,24 € nebst weiterer Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2020 aus 308.394,50 € zu zahlen.