BGH - Urteil vom 20.05.2020
IV ZR 151/19
Normen:
BetrAVG § 1b Abs. 2 S. 1; BetrAVG § 2 Abs. 2 S. 4;
Fundstellen:
ZInsO 2020, 1476
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 06.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 229/17
OLG Saarbrücken, vom 08.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 75/18

Inanspruchnahme eines Versicherers auf Auszahlung der Erlebensfallleistung aus einer Kapitallebensversicherung; Wirksamkeit einer Abtretung

BGH, Urteil vom 20.05.2020 - Aktenzeichen IV ZR 151/19

DRsp Nr. 2020/8224

Inanspruchnahme eines Versicherers auf Auszahlung der Erlebensfallleistung aus einer Kapitallebensversicherung; Wirksamkeit einer Abtretung

Ein ausgeschiedener Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus einem Direktversicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert aufgrund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; vielmehr wird der Vertrag im Falle einer Kündigung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 8. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des auf Zahlung von Schadensersatz gerichteten Klageantrags wendet. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferinnen trägt der Kläger.

Normenkette:

BetrAVG § 1b Abs. 2 S. 1; BetrAVG § 2 Abs. 2 S. 4;

Tatbestand

Der Kläger nimmt den beklagten Versicherer auf Auszahlung der Erlebensfallleistung aus einer Kapitallebensversicherung in Anspruch.