Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 8. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des auf Zahlung von Schadensersatz gerichteten Klageantrags wendet. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferinnen trägt der Kläger.
Der Kläger nimmt den beklagten Versicherer auf Auszahlung der Erlebensfallleistung aus einer Kapitallebensversicherung in Anspruch.
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