VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 17.12.2013
4 S 1783/12
Normen:
BEEG § 15 Abs. 5; SG § 13b Abs. 2 Nr. 3; SG § 13b Abs. 3 S. 5; SG § 28 Abs. 5 S. 1 Nr. 1; SG § 28 Abs. 7 S. 1; SG § 30a Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 18.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 63/12

Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung statt oder anstelle einer Elternzeit durch einen Soldaten

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2013 - Aktenzeichen 4 S 1783/12

DRsp Nr. 2014/945

Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung „statt“ oder „anstelle“ einer Elternzeit durch einen Soldaten

Ein Soldat nimmt grundsätzlich Teilzeitbeschäftigung "statt" oder "anstelle" einer Elternzeit in Anspruch, wenn sie ihm antragsgemäß für einen Zeitraum bewilligt wird, für den ihm zugleich ein Anspruch auf die Gewährung von Elternzeit zusteht.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. Juli 2012 - 5 K 63/12 - geändert. Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 14.07.2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 09.12.2011 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Übergangsgebührnisse für weitere 66 Tage zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 15 Abs. 5; SG § 13b Abs. 2 Nr. 3; SG § 13b Abs. 3 S. 5; SG § 28 Abs. 5 S. 1 Nr. 1; SG § 28 Abs. 7 S. 1; SG § 30a Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Kürzung ihrer Übergangsgebührnisse wegen der Inanspruchnahme von Teilzeit.