Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. Juli 2012 -
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen eine Kürzung ihrer Übergangsgebührnisse wegen der Inanspruchnahme von Teilzeit.
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