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Streitig ist die Begrenzung vertragsärztlicher Honoraransprüche durch Regelungen über sog Individualbudgets.
Die Klägerin ist seit Januar 1994 im Bereich der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) niedergelassen. Zur vertragsärztlichen Versorgung war sie zu unterschiedlichen Arztgruppen zugelassen, nämlich als praktische Ärztin, Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und psychotherapeutisch tätige Ärztin. Ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt im Bereich der Sozialpsychiatrie; sie nimmt an der sozialpsychiatrischen Versorgung gemäß der im Ersatzkassenbereich bestehenden Sozialpsychiatrie-Vereinbarung teil. Ab dem Jahr 1995 organisierte sie ihre Praxis auf diesen Schwerpunkt hin um.
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