BSG - Urteil vom 10.12.2003
B 6 KA 54/02 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 85 Abs. 4 S. 3 ;
Fundstellen:
BSGE 92, 10
NZS 2004, 612
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 11 KA 85/02 - 20.11.2002,
SG Düsseldorf, vom 17.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KA 264/00

Individualbudget mit individueller Honorarobergrenze im Honorarverteilungsmaßstab

BSG, Urteil vom 10.12.2003 - Aktenzeichen B 6 KA 54/02 R

DRsp Nr. 2004/11662

Individualbudget mit individueller Honorarobergrenze im Honorarverteilungsmaßstab

Individualbudgets, die für jeden Vertragsarzt unter Zugrundelegung seines Honorars in vier früheren Quartalen eine individuelle Honorarobergrenze ergeben, können durch Honorarverteilungsmaßstäbe vorgesehen werden. Dabei sind Ausnahmeregelungen für Praxen in der Aufbauphase und für sonstige Praxen erforderlich, die unterdurchschnittlich abrechnen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 85 Abs. 4 S. 3 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Begrenzung vertragsärztlicher Honoraransprüche durch Regelungen über sog Individualbudgets.

Die Klägerin ist seit Januar 1994 im Bereich der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) niedergelassen. Zur vertragsärztlichen Versorgung war sie zu unterschiedlichen Arztgruppen zugelassen, nämlich als praktische Ärztin, Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und psychotherapeutisch tätige Ärztin. Ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt im Bereich der Sozialpsychiatrie; sie nimmt an der sozialpsychiatrischen Versorgung gemäß der im Ersatzkassenbereich bestehenden Sozialpsychiatrie-Vereinbarung teil. Ab dem Jahr 1995 organisierte sie ihre Praxis auf diesen Schwerpunkt hin um.