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Streitig ist die Begrenzung vertragsärztlicher Honoraransprüche durch Regelungen über sog Individualbudgets.
Die Kläger sind seit 1991 als Ärzte für Allgemeinmedizin - Psychotherapie - im Bereich der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) in Gemeinschaftspraxis niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
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