LAG Hamm - Urteil vom 28.01.2004
18 Sa 1334/03
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 ; EFZG § 4 Abs. 1 ; ArbGG § 67 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 08.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2110/02

Individuelle Arbeitszeit bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

LAG Hamm, Urteil vom 28.01.2004 - Aktenzeichen 18 Sa 1334/03

DRsp Nr. 2004/4480

Individuelle Arbeitszeit bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Allein aus der Leistung von Überstunden innerhalb von zwei Monaten kann nicht gefolgert werden, dass entgegen der Vereinbarung im Arbeitsvertrag der Arbeitgeber eine entsprechende Arbeitsleistung ständig erwartet und entgegennehmen will, dass also eine Abweichung von der arbeitsvertraglichen Vereinbarung konkludend als vereinbart anzusehen ist.

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1 ; EFZG § 4 Abs. 1 ; ArbGG § 67 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Abrechnung und die Zahlung restlichen Arbeitsentgelts sowie die Herausgabe der Lohnsteuerkarte für das Jahr 2002.

Der Kläger war in der Zeit vom 13.08.2002 bis zum 30.11.2002 bei der Beklagten als Versandarbeitnehmer beschäftigt. Sein Stundenlohn betrug 10,23 EUR. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war ein schriftlicher Arbeitsvertrag, in dem u.a. Folgendes vereinbart wurde:

"Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt derzeit 38,0 Stunden. Die Lage der Arbeitszeit wird vom Arbeitgeber festgelegt."

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, das sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Fenstern beschäftigt. Bei ihr werden regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt. Ein Betriebsrat ist nicht gewählt.