BAG - Urteil vom 27.04.2021
9 AZR 262/20
Normen:
BGB § 630 S. 4;
Fundstellen:
AP GewO _ 109 Nr. 6
ArbRB 2021, 298
AuR 2021, 477
BB 2021, 2164
BB 2021, 2876
DB 2021, 2363
DZWIR 2021, 585
EzA GewO _ 109 Nr. 12
EzA-SD 2021, 4
MDR 2022, 39
NJW 2021, 2906
NZA 2021, 1327
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 28.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1163/19
ArbG Herford, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 791/18

Individueller Inhalt des ArbeitszeugnissesKeine tabellarische Bewertung der Leistung des Arbeitnehmers im ZeugnisAussagekraft des Zeugnisses durch Fließtext mit individuellen Hervorhebungen und DifferenzierungenDarlegungs- und Beweislast für Bescheinigung überdurchschnittlicher Leistungen im Zeugnis

BAG, Urteil vom 27.04.2021 - Aktenzeichen 9 AZR 262/20

DRsp Nr. 2021/13282

Individueller Inhalt des Arbeitszeugnisses Keine tabellarische Bewertung der Leistung des Arbeitnehmers im Zeugnis Aussagekraft des Zeugnisses durch Fließtext mit individuellen Hervorhebungen und Differenzierungen Darlegungs- und Beweislast für Bescheinigung überdurchschnittlicher Leistungen im Zeugnis

Der Arbeitgeber erfüllt den Zeugnisanspruch eines Arbeitnehmers nach § 109 GewO regelmäßig nicht dadurch, dass er Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis in einer an ein Schulzeugnis angelehnten tabellarischen Darstellungsform beurteilt. Die zur Erreichung des Zeugniszwecks erforderlichen individuellen Hervorhebungen und Differenzierungen in der Beurteilung lassen sich regelmäßig nur durch ein im Fließtext formuliertes Arbeitszeugnis angemessen herausstellen. Orientierungssätze: 1. Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ist ein auf den einzelnen Arbeitnehmer zugeschnittenes Arbeitspapier und muss deshalb eine individuell an diesen angepasste Leistungs- und Verhaltensbeurteilung enthalten. Diesen Anforderungen wird regelmäßig nur ein individuell abgefasster Text gerecht (Rn. 16).