OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.01.2018
15 A 28/17
Normen:
IFG § 3 Nr. 4; SGB I § 35 Abs. 1 S. 1; SGB X § 67 Abs. 1 S. 1; SGB X § 83 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2018, 730
ZInsO 2019, 33
ZVI 2019, 148
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2824/15

Informationsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber einer Berufsgenossenschaft bzgl. der Einsichtnahme in alle Unterlagen der Insolvenzschuldnerin; Voraussetzungen für das Vorliegen einer amtlichen Information

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.01.2018 - Aktenzeichen 15 A 28/17

DRsp Nr. 2018/4330

Informationsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber einer Berufsgenossenschaft bzgl. der Einsichtnahme in alle Unterlagen der Insolvenzschuldnerin; Voraussetzungen für das Vorliegen einer amtlichen Information

Dem von einem Insolvenzverwalter gegenüber einer Berufsgenossenschaft geltend gemachten Informationsanspruch kann § 3 Nr. 4 IFG in Verbindung mit dem Sozialgeheimnis aus § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I, § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht generell entgegengehalten werden, soweit im Hinblick auf die Insolvenzschuldnerin selbst Sozialdaten angefallen sind. Die Befugnis, über von der Berufsgenossenschaft erhobene, die Insolvenzschuldnerin selbst betreffende Sozialdaten zu verfügen, ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin auf den Insolvenzverwalter übergegangen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

IFG § 3 Nr. 4; SGB I § 35 Abs. 1 S. 1; SGB X § 67 Abs. 1 S. 1; SGB X § 83 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand