LAG München - Beschluss vom 11.10.2016
9 TaBV 49/16
Normen:
SGB IX § 80 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 80 Abs. 2 S. 2; SGB IX § 80 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 27.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 9/15

Informationsanspruch des örtlichen Betriebsrats zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

LAG München, Beschluss vom 11.10.2016 - Aktenzeichen 9 TaBV 49/16

DRsp Nr. 2017/3253

Informationsanspruch des örtlichen Betriebsrats zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Der örtliche Betriebsrat eines Unternehmens mit mehreren Betriebsstätten kann nach § 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IX neben dem Anschreiben an die Bundesagentur für Arbeit nur diejenigen Informationen über beschäftigte schwerbehinderte Menschen verlangen, die den jeweiligen örtlichen Betrieb betreffen.

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München - Kammer Ingolstadt - vom 27.04.2016 - 10 BV 9/15 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, dem Antragsteller einmal jährlich bis spätestens zum 31.03. eine Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung deren Erfüllung und der Ausgleichsabgabe im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die für die Beteiligte zu 2) zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Beteiligten zu 2) beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten Behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen für den Betrieb in A-Stadt - Betriebsstätte A-Straße, A-Stadt zu übermitteln.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

§ Abs. S. 1;