LAG Bremen - Beschluss vom 04.11.2009
2 TaBV 15/09
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 3; TVG § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 28.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 620/08

Informationspflichten der Arbeitgeberin bei personellen Maßnahmen; unbegründeter Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur befristeten Einstellung im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung bei unzureichender Unterrichtung des Betriebsrats über Auswirkungen der Maßnahme auf Stammbelegschaft

LAG Bremen, Beschluss vom 04.11.2009 - Aktenzeichen 2 TaBV 15/09

DRsp Nr. 2010/10556

Informationspflichten der Arbeitgeberin bei personellen Maßnahmen; unbegründeter Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur befristeten Einstellung im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung bei unzureichender Unterrichtung des Betriebsrats über Auswirkungen der Maßnahme auf Stammbelegschaft

1. Eine dem Gesetz nicht entsprechende und damit unzureichende Unterrichtung des Betriebsrats führt dazu, dass jedenfalls der Antrag der Arbeitgeberin auf Feststellung, die Zustimmung gelte als erteilt, als unbegründet abgewiesen werden muss; die ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats ist Voraussetzung dafür, dass dieser seine Rechte nach § 99 Abs. 2 BetrVG wahrnehmen kann. 2. Zu den Informationen, die im Rahmen des Verfahrens nach § 99 BetrVG von der Arbeitgeberin zu vermitteln sind, gehört neben der Auskunft über die Person oder die Personen, die sich auf die zu besetzenden Stelle beworben haben, auch Auskünfte darüber, welche Auswirkungen die beabsichtigte Einstellung auf die vorhandenen Arbeitnehmer haben wird; die Auskunft kann sich daher nicht darin erschöpfen, über die beabsichtigte Einstellung selbst unter Angabe der Person und der Konkretisierung des Arbeitsplatzes Information zu geben. 3. Welche Informationen dem Betriebsrat zu geben sind, wird durch die Definition der Zustimmungsverweigerungsgründe in § 99 Abs. 2 BetrVG vorgegeben.