I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der Altersrente des Klägers; insbesondere geht es darum, ob bei der Rentenberechnung für die Zeit vom 1. März 1971 bis 31. Dezember 1973 ein 600 M der DDR übersteigender Verdienst zu berücksichtigen ist. Im Revisionsverfahren ist vorrangig zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung an einem Verfahrensmangel leidet.
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin hat durch Beschluß vom 12. November 1996 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 8. Februar 1996 zurückgewiesen. Die "Entscheidungsgründe" dieses Beschlusses haben folgenden Wortlaut:
"Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Auf das gerichtliche Schreiben vom 24. September 1996 wird Bezug genommen.
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