BSG - Urteil vom 30.10.1997
13 RJ 31/97
Normen:
SGG § 136, § 142 Abs. 2, § 153 Abs. 2, § 153 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
NZS 1998, 349
SozR-3 1500 § 142 Nr. 1

Inhalt der Begründung eines Beschlusses nach § 153 Abs. 4 S. 1 SGG

BSG, Urteil vom 30.10.1997 - Aktenzeichen 13 RJ 31/97

DRsp Nr. 1998/19213

Inhalt der Begründung eines Beschlusses nach § 153 Abs. 4 S. 1 SGG

1. Aus der gemäß § 142 Abs. 2 SGG erforderlichen Begründung eines Beschlusses nach § 153 Abs. 4 S. 1 SGG muß hervorgehen, welche Überlegungen für die richterliche Überzeugungsbildung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht maßgebend gewesen sind.2. Das LSG muß es in seinen Entscheidungsgründen deutlich zum Ausdruck bringen, wenn es sich gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung stützen will. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 136, § 142 Abs. 2, § 153 Abs. 2, § 153 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der Altersrente des Klägers; insbesondere geht es darum, ob bei der Rentenberechnung für die Zeit vom 1. März 1971 bis 31. Dezember 1973 ein 600 M der DDR übersteigender Verdienst zu berücksichtigen ist. Im Revisionsverfahren ist vorrangig zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung an einem Verfahrensmangel leidet.

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin hat durch Beschluß vom 12. November 1996 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 8. Februar 1996 zurückgewiesen. Die "Entscheidungsgründe" dieses Beschlusses haben folgenden Wortlaut:

"Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Auf das gerichtliche Schreiben vom 24. September 1996 wird Bezug genommen.