BSG - Urteil vom 28.06.1990
9b/11 RAr 97/89
Normen:
AFG § 46 Abs. 2 S. 2, § 46 Abs. 3 S. 2; SGB I § 14 ;
Fundstellen:
SozR 3-4100 § 46 Nr. 6

Inhalt der Belehrung als Voraussetzung für die Rückforderung der Leistungen nach § 46 AFG

BSG, Urteil vom 28.06.1990 - Aktenzeichen 9b/11 RAr 97/89

DRsp Nr. 1998/18876

Inhalt der Belehrung als Voraussetzung für die Rückforderung der Leistungen nach § 46 AFG

1. Voraussetzung für die Rückforderung der Leistungen nach § 46 AFG ist eine ausreichende Belehrung des Umgeschulten. Er ist indes so zu behandeln, als habe ihn ein wichtiger Grund i.S. des § 46 Abs. 2 Satz 2 AFG an der Erfüllung seiner Verpflichtung gehindert, wenn ihn die BA weder nach Abschluß der Umschulung noch bei der Abmeldung aus dem Leistungsbezug hinlänglich über die Folgen seines Verhaltens belehrt hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 46 Abs. 2 S. 2, § 46 Abs. 3 S. 2; SGB I § 14 ;

Gründe: