LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 12.02.2020
3 TaBV 7/19
Normen:
BetrVG § 99; BetrVG § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZPO § 256; ZPO § 253 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2020, 10
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 25.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 14/19

Inhalt der erzieherischen Konzeption bei TendenzbetriebenPrägende Mitwirkung an den Tendenzzielen als Voraussetzung der Tendenzträgereigenschaft

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.02.2020 - Aktenzeichen 3 TaBV 7/19

DRsp Nr. 2020/4795

Inhalt der erzieherischen Konzeption bei Tendenzbetrieben Prägende Mitwirkung an den Tendenzzielen als Voraussetzung der Tendenzträgereigenschaft

Bei Tendenzunternehmen oder Tendenzbetrieben mit einer erzieherischen Konzeption i. S. d. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG sind Tendenzträger regelmäßig nur solche Arbeitnehmer, die bei tendenzbezogenen Tätigkeitsinhalten im Wesentlichen frei über die Aufgabenerledigung entscheiden können.

1. Der Begriff "Erziehung" i.S.d. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG setzt eine überwiegende erzieherische Zweckbestimmung voraus, d.h. die Formung der Persönlichkeit, die Sorge um die seelisch-geistige Entwicklung sowie die Unterstützung in der geistigen und sittlichen Entfaltung müssen tätigkeitsbezogen im Mittelpunkt stehen. Dies kann bei Kindertageseinrichtungen je nach Satzung oder Gesellschaftsertrag der Fall sein. 2. Sind die in einer Kindertagesstätte tätigen Erzieherinnen nach den arbeitsvertraglichen Festlegungen nicht zur Mitgestaltung der vorgegebenen Tendenzziele verpflichtet und gibt es auch aus den sonstigen Umständen wie z.B. einer Stellenbeschreibung keine Anhaltspunkte, die eine prägende Tätigkeit der Erzieherinnen begründen könnten, kann ihnen keine Tendenzträgereigenschaft zuerkannt werden.