LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 23.12.2021
2 Ta 37/21
Normen:
ZPO § 126; ZPO § 574;
Fundstellen:
ZInsO 2022, 1978
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 05.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 104/21

Inhalt des Kostenfestsetzungsverfahrens hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von VerfahrenskostenKostengrundentscheidung ohne Aussage zur Erstattungsfähigkeit von KostenKein Ersatz von Rechtsanwaltskosten im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren (§ 12a ArbGG)

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.12.2021 - Aktenzeichen 2 Ta 37/21

DRsp Nr. 2022/2287

Inhalt des Kostenfestsetzungsverfahrens hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Verfahrenskosten Kostengrundentscheidung ohne Aussage zur Erstattungsfähigkeit von Kosten Kein Ersatz von Rechtsanwaltskosten im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren (§ 12a ArbGG)

1. Im Kostenfestsetzungsverfahren wird nach einer gerichtlichen Kostengrundentscheidung über die Erstattungsfähigkeit von Verfahrenskosten nach prozessualen Maßstäben und Maßgabe des Kostenrechts entschieden. 2. Die Kostengrundentscheidung trifft keine Aussage über die Erstattungsfähigkeit von Verfahrenskosten. 3. Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren ist der Umfang der erstattungsfähigen Kosten über § 91 ZPO hinaus durch § 12 a ArbGG eingeschränkt. Danach sind Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten in der I. Instanz trotz positiver Kostengrundentscheidung nicht ersetzbar.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 08. November 2021 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 05. November 2021 zum Az.: 4 Ca 104/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 126; ZPO § 574;

Gründe:

I.