LAG Berlin-Brandenburg, vom 12.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 724/18
ArbG Berlin, vom 09.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 56 BV 1026/18
Inhalt des Unterrichtungsanspruchs aus § 187 Abs. 2 Satz 1 SGB IXEntfristung eines befristeten Arbeitsvertrags als Entscheidung über die Begründung eines ArbeitsverhältnissesTeilnahme der Schwerbehindertenvertretung am AuswahlverfahrenEinschränkung des Unterrichtungs- und Anhörungsrechts der Schwerbehindertenvertretung auf entscheidungsrelevante Unterlagen
BAG, Beschluss vom 16.09.2020 - Aktenzeichen 7 ABR 2/20
DRsp Nr. 2021/2894
Inhalt des Unterrichtungsanspruchs aus § 187 Abs. 2 Satz 1 SGB IXEntfristung eines befristeten Arbeitsvertrags als Entscheidung über die Begründung eines ArbeitsverhältnissesTeilnahme der Schwerbehindertenvertretung am AuswahlverfahrenEinschränkung des Unterrichtungs- und Anhörungsrechts der Schwerbehindertenvertretung auf entscheidungsrelevante Unterlagen
Orientierungssätze:1. Die Schwerbehindertenvertretung hat bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen nach § 178 Abs. 2 Satz 4 SGB IX das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen. Das Einsichtsrecht erstreckt sich auch auf die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen der nicht behinderten Bewerber. Dieses Recht steht der Schwerbehindertenvertretung auch dann zu, wenn der Arbeitgeber bei einer internen Stellenbesetzung auf eine Ausschreibung der Stelle verzichtet hat und von sich aus schwerbehinderte Menschen in seine Auswahlentscheidung mit einbezogen hat (Rn. 34/36).
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