LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.09.2005
4 Ta 215/05
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 § 559 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen - AK Landau - 6 Ca 231/04,

Inhalt einer Beschwerde

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.09.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 215/05

DRsp Nr. 2006/1780

Inhalt einer Beschwerde

1. Eine Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. 2. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt wird; dabei ist der Gebrauch des Wortes "Beschwerde" nicht erforderlich, aus der Erklärung muss sich aber ergeben, dass mit der Eingabe eine Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung angestrebt wird.3. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich der Kläger mit seinem Schreiben weder gegen die Entscheidung über die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wendet noch in sonstiger Weise beanstandet, dass das Arbeitsgericht diese Entscheidung getroffen hat; der Hinweis auf die Hoffnung, dass die Angelegenheit insoweit geklärt sei und die zur Verfügungstellung einer Telefonnummer für weitere Fragen ersetzt nicht die geforderte, eindeutig dem Schreiben entnehmbare Erklärung, dass die Entscheidung mit dem Rechtsmittel der Beschwerde und dem Ziel einer gerichtlichen Überprüfung angefochten werden soll.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 § 559 Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe: