LAG Niedersachsen - Urteil vom 22.10.2021
16 Sa 761/20
Normen:
BDSG § 83;
Fundstellen:
CR 2022, 89
EzA-SD 2022, 3
EzA-SD 2022, 6
ITRB 2022, 33
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 11.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 451/18

Inhalt und Reichweite des Herausgabeanspruchs nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVOBagatellschaden als immaterieller Schaden i.S.v. Art. 82 DS-GVO

LAG Niedersachsen, Urteil vom 22.10.2021 - Aktenzeichen 16 Sa 761/20

DRsp Nr. 2021/16594

Inhalt und Reichweite des Herausgabeanspruchs nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO Bagatellschaden als immaterieller Schaden i.S.v. Art. 82 DS-GVO

1. Der Herausgabeanspruch nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO bezieht sich allein auf die Daten, auf die das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gerichtet ist. 2. Der Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens nach Art. 82 DS-GVO erfordert nicht das Überschreiten einer Erheblichkeitsschwelle.

I. Auf die Berufung des Klägers unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 11.05.2020 - 8 Ca 451/18 - teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.915,-- Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 420.000,-- Euro vom 01.07.2019 bis zum 20.03.2020 sowie auf 34.915,-- Euro seit dem 21.03.2020 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich eines mit dem erstinstanzlichen Klageantrag zu 6) verfolgten Betrages in Höhe von 385.085,-- Euro erledigt ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger immateriellen Schadensersatz in Höhe von 1.250,-- Euro zu zahlen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 8 % und die Beklagte zu 92 % zu tragen.