LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.07.2018
6 Sa 502/17
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 18.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1971/16

Inhalt und Umfang des Anspruchs auf Erteilung eines ArbeitszeugnissesAnforderungen an die Berufungsbegründung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.07.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 502/17

DRsp Nr. 2018/17744

Inhalt und Umfang des Anspruchs auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses Anforderungen an die Berufungsbegründung

Ein Arbeitnehmer, dessen Klage auf Berichtigung eines Arbeitszeugnisses durch das Arbeitsgericht abgewiesen worden ist, hat sich in der Berufungsbegründung mit der Argumentation des Arbeitsgerichts auseinanderzusetzen. Hat das Arbeitsgericht seine Entscheidung unter anderem damit begründet, dass der Arbeitnehmer mit seiner Behauptung, er habe stets "weit" überdurchschnittliche Leistungen erbracht, keinen ausreichenden konkreten Tatsachenvortrag gehalten habe, dass, wann und welche überobligatorischen und stets tadellosen Leistungen in eher in welchem Zusammenhang erbracht habe, die eine über die erteilte gute Gesamtbeurteilung hinausgehende sehr gute Gesamtbeurteilung zu rechtfertigen vermögen, so hat er sich hiermit in der Berufungsbegründung auseinanderzusetzen.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18. September 2017 - 1 Ca 1971/16 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 6; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berichtigung eines dem Kläger erteilten Arbeitszeugnisses.