BSG - Beschluß vom 18.09.2003
B 9 V 82/02 B
Normen:
SGB X § 31 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 141 § 160a Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 8 V 1616/02 - 25.10.2002,
SG Stuttgart, vom 04.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 V 4799/01

Inhalt von Ausführungsbescheiden, Zurückverweisung nach § 160a Abs. 5 SGG

BSG, Beschluß vom 18.09.2003 - Aktenzeichen B 9 V 82/02 B

DRsp Nr. 2003/15638

Inhalt von Ausführungsbescheiden, Zurückverweisung nach § 160a Abs. 5 SGG

1. Soweit die Behörde nur der im Urteil auferlegten Verpflichtung entspricht, treffen die sogenannten Ausführungsbescheide grundsätzlich keine Regelung iS. des § 31 S. 1 SGB X. Das gilt nicht, wenn das Urteil für den Leistungsausspruch zu unbestimmt und zur Feststellung der Leistungsdauer und -höhe noch eine Konkretisierung durch eine Regelung iS. eines Verwaltungsakts erforderlich ist. 2. Es steht im Ermessen des erkennenden Gerichts, nach § 160a Abs. 5 SGG zu verfahren, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG vorliegen. Der Senat ist insoweit nicht an die gestellten Anträge gebunden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 31 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 141 § 160a Abs. 5 ;

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft den Beginn der dem Kläger auf seinen Überprüfungsantrag hin gewährten Beschädigtenversorgung.