BAG - Urteil vom 14.10.2020
4 AZR 252/19
Normen:
TVÜ-VKA § 29a; BAT § 22; BAT § 23; TVöD Anhang zu der Anlage C (VKA) Entgeltgruppen S 8a und S 8b in der vom 01.07.2015 bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung;
Fundstellen:
AP TVöD § 56 Nr. 10
AuR 2021, 188
BB 2021, 499
EzA TVG _ 4 _ffentlicher Dienst Nr. 22
EzA-SD 2021, 11
NZA-RR 2021, 260
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 12.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 467/18
ArbG Essen, vom 17.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2600/17

Inhaltliche Anforderungen an die Tätigkeiten für den Sozial- und Erziehungsdienst in Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 - Entgeltordnung TVöD/VKADarlegungslast des Klägers im Rechtsstreit um EingruppierungDifferenzierung zwischen Darlegungslast als Vortrag von Tatsachen und Auslegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften durch das GerichtDarlegungslast bei besonderen Qualifizierungsmerkmalen zwecks wertenden VergleichsReduzierte Darlegungslast bei feststehenden Berufsbildern oder rechtlich geregelten Aus- und WeiterbildungenTarifliche Anforderungen an eine Erzieherin mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten

BAG, Urteil vom 14.10.2020 - Aktenzeichen 4 AZR 252/19

DRsp Nr. 2021/2772

Inhaltliche Anforderungen an die Tätigkeiten für den Sozial- und Erziehungsdienst in Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 - Entgeltordnung TVöD/VKA Darlegungslast des Klägers im Rechtsstreit um Eingruppierung Differenzierung zwischen Darlegungslast als Vortrag von Tatsachen und Auslegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften durch das Gericht Darlegungslast bei besonderen Qualifizierungsmerkmalen zwecks "wertenden Vergleichs" Reduzierte Darlegungslast bei feststehenden Berufsbildern oder rechtlich geregelten Aus- und Weiterbildungen Tarifliche Anforderungen an eine Erzieherin "mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten"

Orientierungssätze: 1. Das Tätigkeitsbeispiel der Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. b zu den Tätigkeitsmerkmalen für den Sozial- und Erziehungsdienst im Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD, welches seit dem 1. Januar 2017 inhaltsgleich in Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA übernommen worden ist, setzt die Tätigkeit in einer Gruppe voraus, die ausschließlich aus Menschen mit Behinderung oder Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten besteht (Rn. 19).