BSG - Beschluss vom 10.12.2014
B 12 KR 96/13 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 14.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 425/12
SG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 442/11

Inhaltliche Unrichtigkeit eines UrteilsAnforderungen an eine Beschwerdebegründung bei grundsätzlicher BedeutungBegriff der Divergenz

BSG, Beschluss vom 10.12.2014 - Aktenzeichen B 12 KR 96/13 B

DRsp Nr. 2015/338

Inhaltliche Unrichtigkeit eines Urteils Anforderungen an eine Beschwerdebegründung bei grundsätzlicher Bedeutung Begriff der Divergenz

1. Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann nicht zur Zulassung der Revision führen. 2. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 3. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll. 4. Divergenz i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind.