LAG Rheinland-Pfalz, vom 03.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 352/18
ArbG Ludwigshafen, vom 24.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 205/18
Inhaltliches Verständnis des Betriebs oder Unternehmens in § 622 Abs. 2 BGBKeine verlängerten Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse in Privathaushalten als verfassungskonforme Interpretation des § 622 Abs. 2 BGBErhebliche Unterschiede zwischen Arbeitsverhältnissen im Betrieb/Unternehmen und in PrivathaushaltenKeine Unternehmereigenschaft i.S.v. § 14 BGB bei Führung eines Privathaushalts
BAG, Urteil vom 11.06.2020 - Aktenzeichen 2 AZR 660/19
DRsp Nr. 2020/11659
Inhaltliches Verständnis des "Betriebs" oder "Unternehmens" in § 622 Abs. 2BGBKeine verlängerten Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse in Privathaushalten als verfassungskonforme Interpretation des § 622 Abs. 2BGBErhebliche Unterschiede zwischen Arbeitsverhältnissen im Betrieb/Unternehmen und in PrivathaushaltenKeine Unternehmereigenschaft i.S.v. § 14BGB bei Führung eines Privathaushalts
Die verlängerten Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2BGB gelten nicht für Arbeitsverhältnisse, die ausschließlich in einem privaten Haushalt durchzuführen sind.Orientierungssätze:1. Nach § 622 Abs. 2BGB gelten verlängerte Kündigungsfristen, wenn das Arbeitsverhältnis "in dem Betrieb oder Unternehmen" für eine bestimmte Zeit bestanden hat. Damit sind Arbeitsverhältnisse ausgenommen, die - wie das einer Haushaltshilfe - ausschließlich in einem privaten Haushalt durchzuführen sind. Ein Privathaushalt ist weder ein Unternehmen noch ein Betrieb (Rn. 11 ff.).2. Die Auslegung von § 622 Abs. 2BGB, wonach Arbeitsverhältnisse, die nach ihrem Inhalt ausschließlich in einem privaten Haushalt durchzuführen sind, nicht von seinem Anwendungsbereich erfasst werden, ist unter Beachtung des dem Gesetzgeber zur Verfügung stehenden Regelungsspielraums verfassungskonform (Rn. 19 ff.).
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