BAG - Urteil vom 11.06.2020
2 AZR 660/19
Normen:
BGB § 14 Abs. 1; BGB § 622 Abs. 1; BGB § 622 Abs. 2; BGB § 622 Abs. 4; BGB § 622 Abs. 6; GG Art. 3; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 13 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1; GRC Art. 7; AEUV Art. 267 Abs. 3; EMRK Art. 8; Richtlinie 2006/54/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. c; ILO-Übereinkommen Nr. 189 über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte Art. 7 Buchst. k; ILO-Übereinkommen Nr. 189 über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte Art. 10 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 622 Nr. 78
ArbRB 2020, 297
BAGE 171, 84
EzA BGB 2002 § 622 Nr. 20
EzA-SD 2020, 3
JZ 2020, 1117
MDR 2020, 1323
NJW 2020, 2980
NZA 2020, 1241
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 03.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 352/18
ArbG Ludwigshafen, vom 24.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 205/18

Inhaltliches Verständnis des Betriebs oder Unternehmens in § 622 Abs. 2 BGBKeine verlängerten Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse in Privathaushalten als verfassungskonforme Interpretation des § 622 Abs. 2 BGBErhebliche Unterschiede zwischen Arbeitsverhältnissen im Betrieb/Unternehmen und in PrivathaushaltenKeine Unternehmereigenschaft i.S.v. § 14 BGB bei Führung eines Privathaushalts

BAG, Urteil vom 11.06.2020 - Aktenzeichen 2 AZR 660/19

DRsp Nr. 2020/11659

Inhaltliches Verständnis des "Betriebs" oder "Unternehmens" in § 622 Abs. 2 BGB Keine verlängerten Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse in Privathaushalten als verfassungskonforme Interpretation des § 622 Abs. 2 BGB Erhebliche Unterschiede zwischen Arbeitsverhältnissen im Betrieb/Unternehmen und in Privathaushalten Keine Unternehmereigenschaft i.S.v. § 14 BGB bei Führung eines Privathaushalts

Die verlängerten Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB gelten nicht für Arbeitsverhältnisse, die ausschließlich in einem privaten Haushalt durchzuführen sind. Orientierungssätze: 1. Nach § 622 Abs. 2 BGB gelten verlängerte Kündigungsfristen, wenn das Arbeitsverhältnis "in dem Betrieb oder Unternehmen" für eine bestimmte Zeit bestanden hat. Damit sind Arbeitsverhältnisse ausgenommen, die - wie das einer Haushaltshilfe - ausschließlich in einem privaten Haushalt durchzuführen sind. Ein Privathaushalt ist weder ein Unternehmen noch ein Betrieb (Rn. 11 ff.). 2. Die Auslegung von § 622 Abs. 2 BGB, wonach Arbeitsverhältnisse, die nach ihrem Inhalt ausschließlich in einem privaten Haushalt durchzuführen sind, nicht von seinem Anwendungsbereich erfasst werden, ist unter Beachtung des dem Gesetzgeber zur Verfügung stehenden Regelungsspielraums verfassungskonform (Rn. 19 ff.).