LAG München - Urteil vom 07.05.2003
5 Sa 297/03
Normen:
BGB § 305 § 307 § 310 § 315 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 28.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ga 59/03

Inhalts- und Billigkeitskontrolle von vorformulierten Freistellungsklauseln für außertarifliche Mitarbeiter

LAG München, Urteil vom 07.05.2003 - Aktenzeichen 5 Sa 297/03

DRsp Nr. 2005/8146

Inhalts- und Billigkeitskontrolle von vorformulierten Freistellungsklauseln für außertarifliche Mitarbeiter

»1. Freistellungsklauseln in vorformulierten "Vertragsbedingungen Außertariflicher Mitarbeiter" unterliegen gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB.2. Bei der Angemessenheitskontrolle von Freistellungsklauseln gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB muss der allgemeine Beschäftigungsanspruch als Leitbild iSv. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB berücksichtigt und ein genereller Prüfungsmaßstab angelegt werden.3. Demnach sind generelle, einschränkungslose Freistellungsklauseln gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.4. Freistellungsklauseln für den Fall der Kündigung außertariflicher Mitarbeiter sind jedoch dann nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn die Ausübung des Freistellungsrechts der Billigkeitskontrolle iSv. § 315 BGB unterliegt.5. Die Ausübung des in einer Freistellungsklausel vereinbarten Freistellungsrechts unterliegt auf Grund einer Auslegung gemäß § 315 Abs. 1 BGB oder, wenn eine solche Auslegung nicht möglich ist, auf Grund einer sog. geltungserhaltenden Reduktion der Billigkeitskontrolle iSv. § 315 BGB, wenn anders die Freistellungsklausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.