LAG Düsseldorf - Urteil vom 06.09.2016
9 Sa 1385/15
Normen:
BGB § 305 Abs. 1 S. 3; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2017, 11
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 09.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 213/15

Inhaltskontrolle arbeitsvertraglicher RegelungenAbgrenzung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und einzeln ausgehandelten VertragsklauselnDarlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Aushandelns von Vertragsklauseln

LAG Düsseldorf, Urteil vom 06.09.2016 - Aktenzeichen 9 Sa 1385/15

DRsp Nr. 2016/18646

Inhaltskontrolle arbeitsvertraglicher Regelungen Abgrenzung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und einzeln ausgehandelten Vertragsklauseln Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Aushandelns von Vertragsklauseln

1. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die vorformulierte Vertragsklauseln im Einzelnen ausgehandelt sind, obwohl sie vorformuliert wurden, trägt deren Verwender. Ein "Aushandeln" setzt mehr als "Verhandeln" voraus. Der Verwender muss den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen.2. Grundsätzlich ist für jede einzelne Klausel festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB gegeben sind oder nicht. Auch ein teilweises Entgegenkommen des Klauselverwenders gegenüber dem Vertragspartner, ohne den Kerngehalt der durch die Geschäftsbedingung getroffenen Regelung ernsthaft zur Disposition zu stellen, stellt kein Aushandeln der gesamten Regelung dar.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.09.2015 - 8 Ca 213/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1 S. 3; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten noch über den Anspruch des Klägers auf Zahlung von Provisionen für die Geschäftsjahre 2011/2012 und 2012/2013.