Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 11.03.2009 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Zahlung der zweiten Hälfte der Jahressonderzahlung aus dem Jahr 2007 und die Zahlung der Einmalzahlung für das Jahr 2008.
Der 1963 geborene Kläger war bei dem Beklagten bis zum 31.12.2008 auf Grund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 25.06.1993 seit dem 01.07.1993 als Hausmeister tätig. Das Seniorenhaus in A-Stadt, in dem der Kläger tätig ist, wurde inzwischen - ab dem 01.01.2009 - von der Firma R. S. GmbH übernommen.
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