LAG Niedersachsen - Urteil vom 17.12.2009
5 Sa 752/09
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1; AÜG § 1 Abs. 3 Nr. 2; AVR § 1 Abs. 5 Buchst. b; BGB § 317 Abs. 1; BGB § 319 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 11.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 520/08

Inhaltskontrolle der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks; Anspruch auf Sonderzahlung; Leistungsbestimmung durch Dritte

LAG Niedersachsen, Urteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 752/09

DRsp Nr. 2010/21188

Inhaltskontrolle der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks; Anspruch auf Sonderzahlung; Leistungsbestimmung durch Dritte

1. § 1 Abs. 5 Buchst. b der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) ist gemessen an §§ 317, 319 BGB wirksam. 2. Leiharbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift der AVR sind Konzernleiharbeitnehmer gem. § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 11.03.2009 - 2 Ca 520/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 1 Abs. 1; AÜG § 1 Abs. 3 Nr. 2; AVR § 1 Abs. 5 Buchst. b; BGB § 317 Abs. 1; BGB § 319 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung der zweiten Hälfte der Jahressonderzahlung aus dem Jahr 2007 und die Zahlung der Einmalzahlung für das Jahr 2008.

Der 1963 geborene Kläger war bei dem Beklagten bis zum 31.12.2008 auf Grund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 25.06.1993 seit dem 01.07.1993 als Hausmeister tätig. Das Seniorenhaus in A-Stadt, in dem der Kläger tätig ist, wurde inzwischen - ab dem 01.01.2009 - von der Firma R. S. GmbH übernommen.