BAG - Urteil vom 13.04.2010
9 AZR 36/09
Normen:
BGB § 139; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 306 Abs. 1; BGB § 306 Abs. 2; BGB § 307; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 626; BetrVG § 102; GewO § 106 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 330
DB 2010, 2805
NZS 2011, 64
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 817/08
ArbG Bielefeld, vom 15.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3435/07

Inhaltskontrolle einer Versetzungsklausel

BAG, Urteil vom 13.04.2010 - Aktenzeichen 9 AZR 36/09

DRsp Nr. 2010/14340

Inhaltskontrolle einer Versetzungsklausel

1. Die in § 1 Nr. 2 des Arbeitsvertrags geregelte Befugnis der Beklagten, die Klägerin auch an einen anderen Arbeitsort zu versetzen, unterliegt nicht der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie stellt keine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung iSd. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB dar und unterliegt deshalb nicht der Kontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 308 und 309 BGB. 2. a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen insoweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Auch einseitige Bestimmungsvorbehalte können nur hingenommen werden, soweit sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sind und den Anlass, aus dem das Bestimmungsrecht entsteht, sowie die Richtlinien und Grenzen seiner Ausübung möglichst konkret angeben.