BAG - Urteil vom 19.05.2010
5 AZR 253/09
Normen:
BGB § 13; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 283 S. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 615; SGB X § 115 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 307
EWiR § 13 BGB 2/2010, 695
NJW 2010, 2827
NZA 2010, 939
ZIP 2010, 1816
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 11.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 665/08
ArbG Marburg, vom 31.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 149/05

Inhaltskontrolle eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrags; Voraussetzungen für eine Einflussnahme i.S. von § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB; Fremdgeschäftsführer als Verbraucher; Zweistufige Ausschlussfrist im Geschäftsführerformularvertrag; Ersatzansprüche bei vertragswidrigem Entzug der privaten Nutzung eines Dienstfahrzeugs; Erhebung einer Feststellungsklage; Dauer der Verzinsung bei Anspruchsübergang auf die Bundesagentur

BAG, Urteil vom 19.05.2010 - Aktenzeichen 5 AZR 253/09

DRsp Nr. 2010/13347

Inhaltskontrolle eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrags; Voraussetzungen für eine "Einflussnahme" i.S. von § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB; Fremdgeschäftsführer als "Verbraucher"; Zweistufige Ausschlussfrist im Geschäftsführerformularvertrag; Ersatzansprüche bei vertragswidrigem Entzug der privaten Nutzung eines Dienstfahrzeugs; Erhebung einer Feststellungsklage; Dauer der Verzinsung bei Anspruchsübergang auf die Bundesagentur

Orientierungssätze: 1. Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH handelt bei Abschluss seines Anstellungsvertrags als Verbraucher iSv. § 13 BGB. 2. Die Möglichkeit der Einflussnahme iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB setzt voraus, dass der Verwender den gesetzesfremden Kerngehalt der Klausel ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verwendungsgegner erkennbar Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen einräumt. 3. Ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrags geregelt, dass von der Gegenseite abgelehnte Ansprüche binnen einer Frist von drei Monaten "gerichtlich geltend zu machen" sind, um deren Verfall zu verhindern, genügt die Erhebung einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung, um das Erlöschen der vom Ausgang des Rechtsstreits abhängigen Annahmeverzugsansprüche zu verhindern (Wahrung der zweiten Stufe einer zweistufigen Ausschlussfrist).