BAG - Urteil vom 27.07.2010
3 AZR 777/08
Normen:
BGB § 305; BGB § 307 Abs. 1 S. 1, 2; BGB § 308 Nr. 7; BGB § 309 Nr. 5 Buchst. b; BGB § 812; SGB VIII § 45; SGB VIII § 48a;
Fundstellen:
NJW 2010, 3597
NZA 2010, 1237
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 10.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 452/08
ArbG Minden - 2 Ca 1566/07 - 20.2.2008,

Inhaltskontrolle pauschalierter Ablösungsentschädigung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Nachweis eines fehlenden oder wesentlich geringeren Anspruchs

BAG, Urteil vom 27.07.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 777/08

DRsp Nr. 2010/17162

Inhaltskontrolle pauschalierter "Ablösungsentschädigung" in Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Nachweis eines fehlenden oder wesentlich geringeren Anspruchs

Orientierungssatz: Ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarter pauschalierter Aufwendungsersatz kann wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sein, wenn dem Vertragspartner des Verwenders nicht in entsprechender Anwendung des § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB die Möglichkeit eingeräumt wurde, den Nachweis eines fehlenden oder wesentlich geringeren Anspruchs zu führen.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. Juli 2008 - 15 Sa 452/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 305; BGB § 307 Abs. 1 S. 1, 2; BGB § 308 Nr. 7; BGB § 309 Nr. 5 Buchst. b; BGB § 812; SGB VIII § 45; SGB VIII § 48a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zur Zahlung einer Ablösungsentschädigung iHv. 9.000,00 Euro an den Kläger verpflichtet ist.