LAG Hamm - Urteil vom 10.07.2008
15 Sa 452/08
Normen:
BGB §§ 305 ff. ; BGB § 308 Ziff. 7 ; BGB § 309 Ziff. 5 ; BGB § 309 Ziff. 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Minden - 2 Ca 1566/07 - 20.02.2008,
BAG, - Vorinstanzaktenzeichen 8 AZR 777/08

LAG Hamm - Urteil vom 10.07.2008 (15 Sa 452/08) - DRsp Nr. 2008/19860

LAG Hamm, Urteil vom 10.07.2008 - Aktenzeichen 15 Sa 452/08

DRsp Nr. 2008/19860

»1. Betreut eine Arbeitnehmerin im Auftrag ihres Arbeitgebers in ihrer eigenen Wohnung als Leiterin einer familienanalogen Wohngruppe Kinder und Jugendliche, so ist sie trotz einer dahingehenden Klausel in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag nicht verpflichtet, eine sogenannte Ablösungsentschädigung zu zahlen, wenn sie ihre Betreuungstätigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Vertrags mit einem anderen Jugendhilfeträger oder als selbständige fortsetzt. 2. Die in einem Formulararbeitsvertrag vereinbarte Verpflichtung zur Zahlung einer Ablösungsentschädigung ist gemäß §§ 305 ff. BGB als unwirksam anzusehen.«

Normenkette:

BGB §§ 305 ff. ; BGB § 308 Ziff. 7 ; BGB § 309 Ziff. 5 ; BGB § 309 Ziff. 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung einer im Arbeitsvertrag vereinbarten sogenannten Ablösungsentschädigung.