BAG - Urteil vom 18.12.2008
8 AZR 81/08
Normen:
BGB § 252; BGB § 305; BGB § 307; BGB § 309; BGB § 310; BGB § 339; BGB § 343; ZPO § 138; ZPO § 287; ZPO § 551; ZPO § 559; ArbGG § 72;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 309 BGB
DB 2009, 2269
NZA-RR 2009, 519
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 05.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 986/07
ArbG Düsseldorf, vom 15.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4967/06

Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen; Voraussetzungen für die Annahme von Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Vorliegen benachteiligender Vertragsstrafenklauseln

BAG, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen 8 AZR 81/08

DRsp Nr. 2009/16630

Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen; Voraussetzungen für die Annahme von Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Vorliegen benachteiligender Vertragsstrafenklauseln

1. Arbeitsverträge stellen Verträge zwischen einem Unternehmer (Arbeitgeber) und einem Verbraucher (Arbeitnehmer) iSv. § 310 Abs. 3 BGB dar. 2. a) Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Vertragsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen bereits dann vorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist. b) Gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB finden bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) § 305c Abs. 2 BGB und die §§ 306 und 307 bis 309 BGB auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. 3. Die Möglichkeit der Einflussnahme gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB entspricht inhaltlich einem Aushandeln und setzt damit voraus, dass der Verwender die Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt und dem Arbeitnehmer Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen eingeräumt hat.