BAG - Urteil vom 10.12.2008
10 AZR 3/08
Normen:
BGB § 305c Abs. 2; BGB § 306; BGB § 307; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 315 Abs. 3; AGBG § 23 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 5 S. 2;
Fundstellen:
AP Nr. 41 zu § 307 BGB
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 15.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 120/07
ArbG Schwerin, vom 05.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2082/06

Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen; Widersprüchlichkeit bei unbedingter Zusage einer Sonderzahlung und späterem Freiwilligkeitsvorbehalt; Fehlende Umdeutungsmöglichkeit; Übergangsfrist in Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB und Vertrauensschutz

BAG, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen 10 AZR 3/08

DRsp Nr. 2009/3650

Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen; Widersprüchlichkeit bei unbedingter Zusage einer Sonderzahlung und späterem Freiwilligkeitsvorbehalt; Fehlende Umdeutungsmöglichkeit; Übergangsfrist in Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB und Vertrauensschutz

1. Sagt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer in einem von ihm vorformulierten Anstellungsvertrag ausdrücklich zu, jedes Jahr ein Weihnachtsgeld in bestimmter Höhe zu zahlen, ist es widersprüchlich, wenn der Arbeitgeber die Zahlung des Weihnachtsgeldes in derselben oder einer anderen Vertragsklausel an einen Freiwilligkeitsvorbehalt bindet. 2. Ist ein auf eine Sonderzahlung bezogener Freiwilligkeitsvorbehalt unwirksam, weil er der Zusage des Arbeitgebers widerspricht, die Sonderzahlung jedes Jahr in einer bestimmten Höhe zu leisten, ist der unwirksame Freiwilligkeitsvorbehalt auch bei "Altfällen" nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung in einen Widerrufsvorbehalt umzudeuten. 3. Es spricht viel dafür, dass durch die Einräumung der einjährigen Übergangsfrist in Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB dem Vertrauensschutz genügt ist und eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht kommt, wenn der Arbeitgeber als Klauselverwender nicht versucht hat, die einer AGB-Kontrolle nicht standhaltenden Klauseln der neuen Gesetzeslage anzupassen.